Auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 wie auch auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 entfallen zwei Drittel der jeweiligen Verfahrenskosten. Demnach werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie den Beschwerdeführenden 3 und 4 je Verfahrenskosten im Betrag von CHF 800.00 zur Bezahlung auferlegt. Sowohl die Beschwerdeführenden 1 und 2 als auch die Beschwerdeführenden 3 und 4 bilden aufgrund ihrer gemeinsam eingereichten Beschwerde eine Streitgenossenschaft und haften für die auf sie anfallenden Verfahrenskosten je solidarisch (Art. 106 VRPG).