Unabhängig davon gilt die Beschwerdegegnerschaft in diesem Punkt als unterliegend. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Muri bei Bern vom 6. Juli 2020 bestätigt. Diesbezüglich gelten die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die Beschwerdeführenden 3 und 4 als unterliegend. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerschaft ein Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 wie auch auf die Beschwerdeführenden 3 und 4 entfallen zwei Drittel der jeweiligen Verfahrenskosten.