d) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, sie habe sich eingehend mit der Gesamterscheinung des Bauvorhabens und seiner Einpassung in die bestehende Umgebung befasst. Dabei sei sie zum Schluss gekommen, dass beim Projekt mit seiner Lage, Stellung, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung sowie Material- und Farbwahl zusammen mit der Umgebung, insbesondere der bestehenden, zum Teil sehr unterschiedlichen Gebäude, Dachgestaltung und Formsprache am P.________weg, eine gute Gesamtwirkung entstehe. Durch die Aufstockung werde das Quartier nicht gestört, da auch auf der anderen Haushälfte (P.________weg 52) eine Aufstockung mit einem Attikageschoss möglich wäre.