der Eigentumsverletzung bedarf indes keiner abschliessenden Antwort, da es sich um eine zivilrechtliche Frage handelt. Die Rechtsverwahrung wurde mit dem vorliegend angefochtenen Gesamtbauentscheid vom 6. Juli 2020 bereits angemeldet. 12. Gute Gesamtwirkung, Ästhetik a) Die Beschwerdeführenden rügen zudem eine Verletzung der ästhetischen Gestaltungsvorschrift. Ihrer Meinung nach werde durch die einseitige Aufstockung die bestehende gute Gesamtwirkung gebrochen.