674 Abs. 1 ZGB errichtet. Aufgrund des zivilrechtlichen Akzessionsprinzips erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben und unten, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Vorliegend erscheint fraglich, ob das geplante Bauvorhaben das Eigentum der Beschwerdeführenden 3 und 4 verletzt. Vielmehr erscheint es, als ob die geltend gemachten Gebäudeteile auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft (Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. N.________) liegen. Die Frage des Grenzverlaufs resp. der Eigentumsverletzung bedarf indes keiner abschliessenden Antwort, da es sich um eine zivilrechtliche Frage handelt.