c) Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass sowohl die geplante Erweiterung als auch die Aufstockung vollumfänglich auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft (Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. N.________) zu liegen kommt.55 Die von den Beschwerdeführenden 3 und 4 geltend gemachten Bauteile liegen teilweise auf der vorgenannten Parzelle der Beschwerdegegnerschaft, weshalb es sich um einen Überbau im Sinne von Art. 674 ZGB handelt.56 Soweit ersichtlich, wurde zwischen den beiden Grundeigentümern weder ein Überbaurecht (schriftlich) vereinbart, noch wurde eine Dienstbarkeit im Sinne von Art. 674 Abs. 1 ZGB errichtet.