b) Nach Art. 2 Abs. 1 BauG haben die Baubewilligungsbehörden lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht. Setzt die Baurechtsgesetzgebung den Bestand ziviler Rechte voraus, wie dies insbesondere beim Bauen auf fremdem Grund der Fall ist, wird deren Bestand und Umfang im Baubewilligungsverfahren ausnahmsweise vorfrageweise geprüft. Darüber hinaus sind privatrechtliche Fragen nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens.54