Die Auffassung der Gemeinde ist vertretbar. Die Fenstergeländer sind deshalb nicht als Brüstungen zur Gebäudehöhe anzurechnen, weshalb die zulässige Gebäudehöhe nicht überschritten wird. Die Beschwerden erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 52 VGE 2008/23293 vom 8. Juli 2009, E. 3, insb. E. 3.2 und 3.3. 53 Vgl. Planunterlage zu Projektänderung 3, «Baugesuch Gesamtplan Projektänderung» im Mst. 1:100, Revision 24. November 2020, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 2. Dezember 2020.