Stattdessen soll zwischen den Leibungen der Attikafenster ein 1 m hohes Glasgeländer als Trennung zwischen dem Attikabau und dem extensiv begrünten Flachdach eingebaut werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich bei der umstrittenen Fensterverglasung nicht um eine Brüstung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 GBR, da diese von der Fassadenflucht zurückversetzt ist und optisch gar nicht als solche wahrgenommen wird. Zur Auslegung und Anwendung dieser Norm steht der Gemeinde ebenfalls ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (E. 6d). Die Auffassung der Gemeinde ist vertretbar.