c) Bezüglich des Attikageschosses ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach das Bauvorhaben lediglich zweigeschossig und damit zonenkonform ist (E. 9d). Folglich sind die Fassaden des von der Beschwerdegegnerschaft geplanten Attikageschosses für die Bestimmung der Gebäudehöhe nicht massgebend. Aus den Planunterlagen ergeht, dass weder eine begehbare Dachterrasse noch eine Brüstung auf der Fassadenflucht geplant ist.53 Stattdessen soll zwischen den Leibungen der Attikafenster ein 1 m hohes Glasgeländer als Trennung zwischen dem Attikabau und dem extensiv begrünten Flachdach eingebaut werden.