b) In der Wohnzone WL beträgt die maximal zulässige Gebäudehöhe 7 m (Art. 67 GBR). Die Gebäudehöhe wird in den Fassadenmitten gemessen, und zwar vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit Oberkante des Dachsparrens; bei Flachdächern bis oberkant offene oder geschlossene Brüstung (Art. 33 Abs. 1 GBR). Die zulässige Gebäudehöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein (Art. 33 Abs. 2 GBR).