a) Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung der zulässigen Gebäudehöhe, da das geplante Glasgeländer zwischen den Fensterleibungen als Absturzsicherung zähle und somit gleich wie eine Brüstung zu behandeln sei. Dementsprechend müsse die Gebäudehöhe bis oberkant des geplanten Glasgeländers gemessen werden, weshalb auf der Ostseite die zulässige Gebäudehöhe von 7 m überschritten werde