f) Nach dem Gesagten ist das Attikageschoss demnach weder als Vollgeschoss zu zählen noch an die Gebäudehöhe anzurechnen (vgl. hierzu ebenfalls nachstehend E. 10). Die Bestimmung zum Zusammenbau ist ebenfalls nicht verletzt. Da die Attikabaute die zulässige maximale Gebäudefläche auf der Parzelle der Beschwerdegegnerschaft nicht überschreitet und ihnen die Möglichkeit offensteht, einseitig und somit unabhängig von den Beschwerdeführenden 3 und 4 eine Aufstockung vorzunehmen, sind die Beschwerden auch in diesen Punkten unbegründet. 10. Gebäudehöhe