d) Mit der Projektänderung 3 hat die Beschwerdegegnerschaft das Attikageschoss neu positioniert. Da die Fassade des geplanten Attikageschosses einzig an der Nordseite bündig auf der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses liegt und ansonsten überall um mindestens 1.5 m von den Umfassungswänden bzw. der Fassade des Zusammenbaus zurückversetzt ist, sind die Vorgaben von Art. 37 Abs. 3 GBR eingehalten. Das Attikageschoss zählt somit nicht als weiteres Geschoss.