Ist von den Fassaden bzw. der projizierten Fassadenlinie auszugehen, kann nur auf die äusseren Umfassungswände des Gesamtgebäudes abgestellt werden. Demnach resultiert eine zulässige Gesamtfläche von 140.4 m2, wobei 67.1 m2 auf der Parzelle der Beschwerdeführenden 3 und 4 und 73.3 m2 auf jener der Beschwerdegegnerschaft liegen.51 Die von der Beschwerdegegnerschaft vorgenommene Berechnung der maximalen Attikageschossfläche ist nicht zu beanstanden. Die geplante Attika hat eine Fläche von 72 m2 und liegt somit unterhalb der maximal zulässigen Fläche von 73.3 m2.