Die Bestimmung zu den Flachdachaufbauten (Art. 37 GBR) ist – wie auch die Bestimmungen zur Bauweise und den Bauabständen – im Baureglement unter dem Kapitel C «Baupolizeiliche Vorschriften» geregelt, weshalb Vorbehalte auch untereinander Anwendung finden (vgl. auch vorne E. 6d). Die diesbezügliche Auffassung der Gemeinde ist rechtlich haltbar und folglich zu stützen, weil sie bei der Auslegung ihrer Vorschriften Gemeindeautonomie geniesst.49 Wie vorstehend aufgezeigt, handelt es sich beim Zusammenbau um ein Gesamtgebäude (E. 6). Weder die vertikale noch horizontale Versetzung der beiden Gebäudeteile sprechen gegen dieses Resultat.50