c) Der Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach die zulässige hypothetische Attikageschossfläche für die beiden Liegenschaften P.________weg 52 und 54 separat zu berechnen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung zu den Flachdachaufbauten (Art. 37 GBR) ist – wie auch die Bestimmungen zur Bauweise und den Bauabständen – im Baureglement unter dem Kapitel C «Baupolizeiliche Vorschriften» geregelt, weshalb Vorbehalte auch untereinander Anwendung finden (vgl. auch vorne E. 6d).