Attikageschosses verletzt. Zwischen den beiden Gebäuden P.________weg 52 und 54 bestehe eine Parzellengrenze. Da es sich um zwei separate Gebäude handle, müsse auch die zulässige Attikageschossfläche für jedes einzelne Gebäude separat berechnet werden. Das Attikageschoss müsse allseitig einen Rücksprung von 1.5 m aufweisen. Selbst wenn die beiden Gebäude ein Zusammenbau seien, würde das Attikageschoss mit keinem anderen Gebäudeteil zusammengebaut werden. Auch dann nicht, wenn später das Gebäude P.________weg 52 aufgestockt würde. Es bliebe ein Rückversatz von 36 [recte: 34] cm.