Gemäss Abs. 3 ist in Wohn- und gemischten Zonen ein Verschieben des Attikageschosses gestattet. Auf höchstens einer Schmal- und einer Längsseite dürfen dessen Fassaden bündig mit den Fassaden des darunterliegenden Vollgeschosses liegen. Sofern das Mass des Rücksprungs von 1.5 m auf einer Seite unterschritten wird, vergrössert sich der entsprechende Grenzabstand (Art. 67 GBR) um 1 m (Art. 37 Abs. 3 GBR). b) Die Beschwerdeführenden rügen, es werde sowohl die maximal zulässige Attikageschossfläche überschritten als auch die Vorschriften betreffend die Anordnung des 46 Vorakten 2019/062, pag. 34 f., Auflistung der Footprint-Berechnung, Stand 8. Juli 2019 sowie Planunterlage