a) In der Wohnzone WL sind maximal zwei Geschosse erlaubt (Art. 67 GBR). Als Geschosse zählen das Erdgeschoss und die Obergeschosse (Art. 34 Abs. 1 GBR). Gemäss Art. 37 Abs. 1 GBR kann auf Flachdachbauten ohne Anrechnung an Gebäudehöhe und Geschosszahl ein Attikageschoss erstellt werden, sofern die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Das Attikageschoss muss allseitig um mindestens 1.5 m von der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Bruttogeschossfläche für das Attikageschoss (vgl. Art. 37 Abs. 2 GBR). Gemäss Abs. 3 ist in Wohn- und gemischten Zonen ein Verschieben des Attikageschosses gestattet.