Von der bautypologischen Restfläche von 37.95 m2 steht den Beschwerdeführenden 3 und 4 somit 48.07 % resp. 18.24 m2 und der Beschwerdegegnerschaft 51.93 % resp. 19.71 m2 zu. Die von der Beschwerdegegnerschaft geplante Flächenerweiterung von 18.97 m2 liegt unter der ihnen maximal zustehenden bautypologische Restfläche. Demnach erweist sich die Rüge betreffend Überschreitung der maximal zulässigen bautypologischen Fläche als unbegründet. 9. Attikageschoss, Fläche und Positionierung