Das Verhältnis der bisherigen Nutzung stellt sich wie folgt dar: Die heute beanspruchte bautypologische Fläche des Zusammenbaus beträgt 202.05 m2 (100 %), wovon eine Fläche von 97.13 m2 (48.07 %) durch die Beschwerdeführenden 3 und 4 und eine Fläche von 104.92 m2 (51.93 %) durch die Beschwerdegegnerschaft genutzt wird.