Der Gemeinde steht bei der Auslegung und Anwendung eigener, selbstständiger Normen aufgrund der Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (E. 6d). Da sich im GBR keine Bestimmung zu dieser Frage findet und die von der Gemeinde aufgezeigte Praxis auf objektiv feststellbaren Gegebenheiten abstellt, ist eine Aufteilung der Restfläche im Verhältnis der bisherigen Nutzung nicht zu beanstanden. Es handelt sich im Gegenteil um eine faire Lösung. Ein unrechtmässiger Eingriff in das Eigentum liegt nicht vor.