Bezüglich der Frage, in welchem Verhältnis die Restfläche zur Flächenerweiterung auf die jeweiligen Eigentümer aufzuteilen ist, hat die Gemeinde sowohl im angefochtenen Gesamtbauentscheid47 wie auch in ihrer Stellungnahme48 auf ihre entwickelte Praxis verwiesen. Demnach sei eine noch zulässige Erweiterungsmöglichkeit im Verhältnis der bisherigen Nutzung aufzuteilen.