Die mit der Projektänderung 3 im 1. Obergeschoss des Haus Ost geplante Vergrösserung um 0.21 m in der Länge (vgl. in den amtlichen Akten, Planunterlage zu Projektänderung 3, «Baugesuch Gesamtplan Projektänderung» im Mst. 1:100, Revision 24. November 2020, gestempelt vom Rechtsamt der BVD am 2. Dezember 2020) ist durch die neue Aussenisolation bedingt und wird deshalb bei der Längenberechnung nicht berücksichtigt (Art. 98 Abs. 2 aBauV, Entscheid BDE 110/2009/38 vom 8. Dezember 2009 E. 4c). Selbst wenn die neue Aussenisolation bei der Mehrlängenberechnung zu berücksichtigen wäre, bleibt der grosse Grenzabstand (inkl. Mehrlängenzuschlag) weiterhin eingehalten. 43 Art. 18 Abs. 1 GBR. 44 Vgl.