b) Gemäss Art. 32.1 Abs. 1 GBR darf in Wohnzonen die Gebäudefläche innerhalb der äusseren Umfassungswände (projizierte Fassadenlinie) das im Zonenplan angegebene Mass nicht überschreiten. Die maximal zulässige bautypologische Fläche beträgt vorliegend gemäss Zonenplan 240 m2.45 Da es sich um ein zusammengebautes Gebäude handelt und die äusseren Umfassungswände sowohl den Gebäudeteil der Beschwerdeführenden 3 und 4 als auch jenen der Beschwerdegegnerschaft umfassen, sind hinsichtlich Gebäudefläche beide Gebäudeteile zusammenzurechnen.