a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 machen weiter geltend, eine hälftige Teilung der verbleibenden bautypologischen Fläche sei rechtlich nicht haltbar. Ihrer Ansicht nach stünde der Beschwerdegegnerschaft die Hälfte der Gesamtfläche von 240 m2 zur Verfügung, womit das heutige Bauprojekt mit einer bautypologischen Fläche von 123.89 m2 die zulässige Fläche überschreite. Weiter machen sie eine Eigentumsverletzung geltend.