Der kleine Grenzabstand beträgt somit vorliegend 6.187 m (kleiner Grenzabstand von 6 m plus 0.187 m Mehrbreitenzuschlag) und ist ostseitig des Gebäudes ebenfalls eingehalten. Nach dem Gesagten sind sämtliche Grenzabstände inklusive Mehrlängenzuschlag eingehalten und die diesbezügliche Rüge erweist sich somit als unbegründet. 8. Bautypologische Fläche