-breiten. Für den Zuschlag werden unbewohnte An- und Nebenbauten nicht mitgerechnet (Art. 22 Abs. 3 GBR). Im GBR Anhang I wird die Messweise der Bauabstände am Beispiel des Winkelbaus dargestellt. c) Der Zusammenbau hat eine Länge von 20 m,42 womit sich der Grenzabstand gegen Norden und Süden je um 0.5 m (20 – 15 = 5 : 10 = 0.5) vergrössert. Im Süden des Gebäudes liegt der grosse Grenzabstand. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Mehrlängenzuschlags beträgt dieser demnach 13.5 m (grosser Grenzabstand von 13 m plus 0.5 m Mehrlängenzuschlag) und ist eingehalten. Nördlich des Gebäudes liegt der P.________weg. Der Strassenabstand ist eingehalten.43