7. Mehrlängenzuschlag a) Die Beschwerdeführenden 3 und 4 bringen in ihrer Schlussbemerkung vor, wenn von einem einzigen Gebäude auszugehen sei, so sei konsequenterweise auch für den Mehrlängen- bzw. Mehrbreitenzuschlag von einem einzigen Gebäude auszugehen. Sie bezweifeln, ob die Grenzabstände insbesondere gegen Osten eingehalten seien. b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 GBR erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 15 m lang bzw. über 12 m breit sind, auf den entsprechenden Seiten um 1/10 der Mehrlängen bzw.