h) Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass es sich bei den Liegenschaften P.________weg 52 und 54 um einen zulässigen Zusammenbau bzw. ein Gesamtgebäude handelt. Zwischen den Parzellengrenzen der beiden Gebäudeteile muss kein Grenz- und Gebäudeabstand eingehalten werden. Eine einseitige Erweiterung und Aufstockung eines Zusammenbaus ist zulässig und braucht auch keine Zustimmung der Nachbarn. Dieses Resultat deckt sich mit der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und hält auch einer Prüfung der Gemeindebauvorschriften stand. Es liegt auch kein Verstoss gegen die verfassungsmässige Eigentumsgarantie vor. Die Beschwerden erweisen sich in diesen Punkten daher als unbegründet.