Zusammenbau auch der optische Eindruck ein massgebendes Kriterium darstellt.41 Diese optische Gesamtheit wird auch durch die Farbwahl sowie die Materialisierung und die verwinkelte Bauweise bekräftigt. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine einseitige Erweiterung und Aufstockung rechtlich zulässig. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte sachenrechtliche Eigentumsregelung und die Verweise auf getrennte Heizungssysteme und Elektro- sowie Wasserinstallationen sind privatrechtlicher Natur und vermögen die öffentlich-rechtliche Behandlung des Zusammenbaus nicht umzustossen. Folglich liegt sowohl rechtlich als auch tatsächlich ein zulässiger Zusammenbau und somit ein Gesamtgebäude vor.