Dass – wie die Beschwerdeführenden 3 und 4 vorbringen – der Vorbehalt von Art. 79 Abs. 1 EG ZGB nur dann zur Anwendung gelangt, wenn die geschlossene Bauweise in einer entsprechenden Zone zwingend vorgeschrieben wäre, ist unzutreffend und lässt sich auch nicht aus der von ihnen vorgebrachten Literaturstelle ableiten.39 g) Letztlich kann auch aus einer – wie von den Beschwerdeführenden vorgebrachten – privatrechtlichen Sichtweise auf die beiden Liegenschaften P.________weg 52 und 54 nichts Anderes abgleitet werden.