nicht im Baubewilligungsverfahren durchgesetzt werden, sondern sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Im Übrigen folgt aus Art. 79 Abs. 1 EG ZGB, dass die Vorschriften des öffentlichen Rechts über die geschlossene Bauweise vorbehalten sind. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist der Zusammenbau von Gebäuden innerhalb der bautypologischen Fläche gestattet (Art. 14 Abs. 2 GBR). Dass – wie die Beschwerdeführenden 3 und 4 vorbringen – der Vorbehalt von Art.