Ein Hinweis, wie er in Art. 3 Abs. 1 GBR formuliert ist, bewirkt jedoch nicht, dass die (privatrechtlichen) Vorschriften des ZGB und des EG ZGB zu öffentlichem Recht werden. Dies bedürfte einer eindeutigen Bestimmung, wonach die Vorschriften des EG ZGB als öffentlichrechtliche Vorschriften der Gemeinde gelten.38 Die Bestimmungen des EG ZGB können deshalb