Gemäss Art. 3 Abs. 1 GBR (Marginale "Vorbehalt und Verhältnis zum Privatrecht") sind im Verhältnis unter Nachbarn die Eigentumsbeschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des ZGB37 und des EG ZGB, zu beachten. Mit dieser Bestimmung verweist das GBR auf das Privatrecht. Dieser Hinweis bezweckt, die Bauwilligen darauf aufmerksam zu machen, dass neben dem öffentlich-rechtlichen Baurecht auch privatrechtliche Bestimmungen gelten. Ein Hinweis, wie er in Art. 3 Abs. 1 GBR formuliert ist, bewirkt jedoch nicht, dass die (privatrechtlichen) Vorschriften des ZGB und des EG ZGB zu öffentlichem Recht werden.