e) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt kein ähnlich gelagerter Fall wie bei der einseitigen Erweiterung in Reichenbach vor.34 Während im Baureglement der Gemeinde Muri bei Bern mit Art. 14 Abs. 2 GBR eine explizite Regelung zur geschlossenen Bauweise bzw. dem Zusammenbau besteht, fehlt – mit Ausnahme des vorliegend nicht relevanten Zusammenbaus von unbewohnten An- und Nebenbauten – im Baureglement der Gemeinde Reichenbach eine nähere Regelung zur geschlossenen Bauweisen, weshalb dort auf das Normalbaureglement (NBRD35) als ergänzendes Recht zurückgegriffen wurde.