Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 GBR, die den Zusammenbau von Gebäuden innerhalb der bautypologischen Fläche gemäss Art. 32.1 GBR gestattet, impliziert, dass die Bauten ungeachtet der inneren Parzellengrenzen als Einheit beurteilt werden. Folglich wird der Grenzabstand ab der Fassade des Zusammenbaus und nicht innerhalb der einzelnen Gebäudeteile gemessen.