Nichts Gegenteiliges lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass dieser Vorbehalt zwar in Art. 28 Abs. 4 GBR bezüglich der Gebäudeabstände ausdrücklich wiederholt wird, aber in Art. 21 GBR ein gleichlautender Vorbehalt in Bezug auf die Grenzabständen fehlt. Dies ist auch nicht weiter notwendig, da Art. 21 GBR bezüglich der Messung des kleinen und grossen Grenzabstands auf die Entfernung der Fassade (Umfassungswand) von der Grundstücksgrenze abstellt und es sich beim Zusammenbau um ein Gesamtgebäude handelt, das zwischen den einzelnen Gebäudeteilen keine Umfassungswände hat. Die Bestimmung von Art.