Die Vorschrift über die Bauweise (Art. 14 GBR) ist Teil des Kapitels C «Baupolizeiliche Vorschriften» und wird dort unter der Ziffer 1 aufgeführt. Ebenfalls in diesem Kapitel finden sich unter Ziffer 3 die Bestimmungen zu den Bauabständen (Art. 17 ff. GBR). Dass die baupolizeilichen Vorschriften für Bauabstände in einer eigenen Ziffer zusammengefasst wurden, bedeutet nicht, dass die übrigen baupolizeilichen Bestimmungen keinen Einfluss haben. Mit Art. 14 Abs. 1 GBR wird der Grundsatz der offenen Bauweise festgehalten. Direkt anschliessend folgt in Art. 14 Abs. 2 GBR die Ausnahme, wonach der Zusammenbau innerhalb der bautypologischen Fläche gemäss Art. 32.1 GBR gestattet ist.