Die Gemeinde Muri bei Bern führt hingegen aus, bei zusammengebauten Gebäuden werde der Grundsatz von Art. 14 Abs. 1 GBR bezüglich offene Bauweise sowie Einhaltung der festgelegten Bauabstände durchbrochen. Somit enthalte Art. 14 Abs. 2 GBR betreffend Grenz- und Gebäudeabstände einen allgemeinen Vorbehalt zugunsten zusammengebauter Gebäude im Sinne von Art. 32.1 GBR. Dieser Vorbehalt werde in Art. 28 Abs. 4 GBR betreffend Gebäudeabstand ausdrücklich wiederholt.