Da sowohl das bisherige wie auch das vorliegend anwendbare Recht den Zusammenbau erlaubt, ist somit im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine einseitige Erweiterung und Aufstockung der zusammengebauten Gebäudeteile zulässig, sofern dadurch die bautypologische Fläche nicht überschritten wird (zur bautypologischen Fläche vgl. nachstehend E. 8).31 Bereits daraus folgt, dass vorliegend weder die Zustimmung der Nachbarn erforderlich, noch die Einhaltung des Grenz- und Gebäudeabstands nötig ist.