8/21 BVD 110/2020/136 Beide Grundstücke (Muri bei Bern Grundbuchblatt Nrn. S.________ und N.________) liegen in der Wohnzone WL. In der Wohnzone WL darf die anrechenbare Gebäudefläche nicht über 240 m2 liegen. Die aktuelle Gebäudefläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie des Zusammenbaus beträgt 202.02 m2 und liegt somit unter der maximal zulässigen Gebäudefläche von 240 m2, weshalb es sich auch nach neuem Recht um einen zulässigen Zusammenbau handelt.30