_ abparzelliert. Seither verläuft die Parzellengrenze zwischen den beiden Gebäudeteilen von Haus West (P.________weg 52, Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. S.________) und Haus Ost (P.________weg 54, Parzelle Muri bei Bern Grundbuchblatt Nr. N.________). Auch ein solcher Bau über zwei direkt angrenzende Parzellen wäre nach dem damals geltenden GBR rechtmässig gewesen, da das Aneinanderbauen zweier Gebäude bis zu einer Maximallänge von 25 m zulässig war.28 Die zusammengebauten Gebäude wurden somit formell rechtmässig erstellt.