d) Vorliegend erscheint das neue Recht nicht milder. Das Bauvorhaben erfüllt zudem die Bestimmungen des zum Zeitpunkt der Baugesucheinreichung noch in Kraft stehenden GBR, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. Es besteht somit kein Grund für eine ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts. Das Bauvorhaben – und somit auch die Projektänderung 3 – ist 16 Vgl. Vorakten pa2020/05, Planunterlage Datum 24. Juli 2019, Revision 23. März 2020, mit Eingangsstempel der