Hat eine neue Nutzungsordnung bei der Gesucheinreichung bereits öffentlich aufgelegen und tritt diese während eines laufenden Verfahrens in Kraft, so ist ausschliesslich das neue Recht massgebend. In einem solchen Fall muss nicht abgeklärt werden, ob die alte oder die neue Nutzungsordnung für ein Bauvorhaben günstiger ist.21 Auch bei einer Projektänderung bleibt für die Rechtshängigkeit und damit für das anwendbare Recht der Zeitpunkt der ursprünglichen Baueingabe massgebend.22