Die Bestimmung gilt nicht, wenn das neue Recht für die Baugesuchsteller im konkreten Fall günstiger, milder ist (sogenannte lex mitior), wobei aber auf das gleiche Baugesuch nicht teils altes und teils neues Recht angewendet werden darf (unzulässiger Methodendualismus). Hat eine neue Nutzungsordnung bei der Gesucheinreichung bereits öffentlich aufgelegen und tritt diese während eines laufenden Verfahrens in Kraft, so ist ausschliesslich das neue Recht massgebend.