b) Soweit kommunales und kantonales Baurecht betreffend gilt die spezialrechtliche Bestimmung von Art. 36 BauG. Diese Bestimmung geht vom Grundsatz aus, dass Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen sind (Art. 36 Abs. 1 BauG). Die Bestimmung gilt nicht, wenn das neue Recht für die Baugesuchsteller im konkreten Fall günstiger, milder ist (sogenannte lex mitior), wobei aber auf das gleiche Baugesuch nicht teils altes und teils neues Recht angewendet werden darf (unzulässiger Methodendualismus).