Projektänderung 2 – die durch die neuen Planunterlagen der Projektänderung 3 ersetzt werden – rechtsgültig unterzeichnet.16 Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerschaft bzw. ihre Projektverfasserin nachvollziehbar aufgezeigt, um was es sich bei den rot gestrichelten Linien auf der Planunterlage zur Attikageschossfläche17 sowie bei der gelben Linie auf den Planunterlagen zur Projektänderung 318 handelt.19 Die Baugesuchunterlagen insgesamt, aber insbesondere auch die Pläne, sind nicht zu beanstanden. Die formellen Einwände der Beschwerdeführenden sind folglich unbegründet. 5. Anwendbares Recht