Die Flächenberechnungen lassen sich ohne weiteres aus den beigelegten Planunterlagen herausmessen und überprüfen, womit sie den Anforderungen an die nachprüfbare Form genügen. Dass die Beschwerdegegnerschaft hingegen keine Angaben zur Grünflächenziffer gemacht haben, ist nicht zu beanstanden. Da keine Veränderungen im Erdgeschoss und damit keine Veränderungen der bebauten Bodenfläche und der Grünflächen erfolgen, muss dieses Nutzungsmass nicht zusätzlich ausgewiesen werden. Weiter waren auch die Planunterlagen zur